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Junge NGG

Regionsjugendausschuss

Der NGG Regionsjugendausschuss trifft sich im Jahr 2012 wie folgt:

 

Donnerstag,                 16.02.2012                   17.00 Uhr
Donnerstag,                 15.03.2012                   17.00 Uhr
Donnerstag,                 21.06.2012                   17.00 Uhr
Donnerstag,                 13.09.2012                   17.00 Uhr
Samstag,                      08.12.2012                   10.00 Uhr
 
Wir freuen uns über zahlreiches Erscheinen und immer über neue Leute.

DGB Jugend

Brauner Dreck ins Altpapier

NPD Zeitungen zu barem Geld machen! Die DGB Jugend Thüringen ruft dazu auf, Zeitungen der rechtsextremen NPD in Thüringen zu Altpapier zu machen!

Azubivergütung

Azubis im Bäckerhandwerk bekommen mehr Geld

Ab 01.09.2010 gilt für alle Auszubildenden im Bäckerhandwerk ein neuer Tarifvertrag. Die Tarifkommission der NGG konnte in langen Verhandlungen mit den Arbeitgebern einiges

erreichen.
Angleichung der Azubivergütungen in Ost und West!
Als ersten Schritt haben wir erreicht, dass den Auszubildenden in Ostberlin die gleichen Vergütungen gezahlt werden wie den Kolleginnen und Kollegen im Westen der Stadt.
Ab dem 01.09.2012 gilt für alle Auszubildenden eine bundesweit einheitliche Ausbildungsvergütung. Insgesamt steigt die Vergütung für die Azubis im Bäckerhandwerk Ost bis September 2012 über alle Ausbildungsjahre um 27,5 %.
Ein toller Erfolg!
 

Du bist Azubi im Bäckerhandwerk?

 
Dann schnell Mitglied werden und doppelt gewinnen. Als Mitglied in der NGG hast du einen rechtlichen Anspruch auf alle Leistungen der NGG.
Speziell zum Abschluss des neuen Tarifvertrages verlosen wir wertvolle Preise - extra für Neumitglieder im Bäckerhandwerk.

JAV Mitglieder

Übernahmeanspruch auch nach befristeten Arbeitsvertrag

§ 78a betrVG bildet die gesetzliche Grundlage für die unbefristete Weiterbeschäftigung nach dem Ausbildungsabschluss für JAV Mitglieder auf Antrag. Selbst wenn anscheinend alle Stellen besetzt sind, lohnt es sich, das Weiterbeschäftigungsbegehren zu äußern.Möglicherweise endet ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Recht auf unbefristete Beschäftigung endet auch nicht, wenn man nach der Ausbildung zunächst einen befristeten Vertrag unterschreibt. In dem Fall sollte der Arbeitgeber über das Weiterbestehen des gesetzlichen Anspruches auf eine unbefristete Stelle noch einmal schriftlich informiert werden.

aus "Recht So!" Ausgabe 2-10

Ausstellung

Eine Mutter schreit um Hilfe

Die betriebliche Ausbildung ist einer der wichtigsten Bausteine für die berufliche Zukunft. In jedem Jahr fangen ca. 600.000 junge Menschen ihre betriebliche Ausbildung an. Jenseits der Diskussion um fehlende Ausbildungsplätze ist es ein ernstes Anliegen der Gewerkschaft NGG den Aspekt von Qualität in der Ausbildung im Gastgewerbe und Lebensmittelhandwerk in den Mittelpunkt zustellen. Denn hinter jeder schlechten Ausbildung stehen Menschen, deren Leidengeschichte auch ein Appell an die Verantwortlichen in den betreffenden Brachen ist, dies zu verhindern.

 
Im DGB Jugendclub filler in Erfurt stellt die NGG Region Thüringen plakativ die Hilferufe von Auszubildenden, oder deren Eltern an die Gewerkschaft NGG aus. Zahlen und Daten zur Ausbildungsqualität im Gastgewerbe geben Einblick in die Entwicklung des Gewerbes.
 
Die Ausstellung wird am 31.03.2010 um 17:00 Uhr eröffnet. Zur gleichen Zeit wird Kollege Willy Buschak über die Geschichte und die Erfolge der ältesten Gewerkschaft in Deutschland sprechen. Willy Buschak ist Autor des Buches „Von Menschen die wie Menschen leben wollten“ und arbeitet derzeit als europapolitischer Berater des DGB Bezirks Sachsen in Dresden.
 
Die Ausstellung kann bis zum 09.04.2010 jeweils Montag bis Freitag immer von 13:00 – 18:00 Uhr besichtigt werden. Auf Wunsch wird auch eine Führung angeboten.

Übernahme

JAV muss auch zu Ungunsten eines Leiharbeiters übernommen werden

Verlangt ein Jugendvertreter gegen Ende der Ausbildung die Weiterbeschäftigung, so muss der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsplatz freimachen, wenn dieser mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist.

Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter kann gegen Ende seiner Ausbildung die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber verlangen (§ 78a BetrVG). Ein Arbeitsverhältnis gilt dann als begründet. Der Arbeitgeber kann jedoch beim Arbeitsgericht vorbringen, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, z.B. wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist und extra für den Weiterzubeschäftigenden geschaffen werden müsste.
 
Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch auf dauerhaft eingerichteten, der Ausbildung des Jugendvertreters adäquaten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann ihm zugemutet werden, einen solchen Arbeitsplatz zum Zweck der Übernahme freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Entleiher).
 
Das entschied das BAG am 17. Februar. Es hob damit einen Beschluss des LAG Hamm auf. Das LAG hatte ohne Prüfung der Umstände dem Antrag eines Arbeitgebers auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugendvertreterin entsprochen und hatte dabei die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen außer Acht gelassen.
 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az.: 7 ABR 89/08
 

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Wettbewerb 2011/2012

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